BAFA: Vorabinformationen zu wichtigen Änderungen im Förderprogramm Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft
Im Förderprogramm Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss erfolgen zum 1. Oktober 2022 zahlreiche Änderungen in der Verwaltungspraxis.
Die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss unterstützt Maßnahmen zur Energie- und Ressourceneinsparung sowie zur Reduzierung der Kohlendioxid-Emissionen in Deutschland. Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) finanzierte Förderung erfolgt durch einen direkten Investitionszuschuss des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder einen Tilgungszuschuss in Zusammenhang mit einem zinsgünstigen Kredit der KfW.
Angesichts der gestiegenen energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung werden zum 1. Oktober 2022 zahlreiche Änderungen in der Verwaltungspraxis wirksam.
Die wichtigsten Änderungen sind nachfolgend aufgeführt:
Allgemeine Änderungen
Nicht mehr gefördert wird zukünftig der Erwerb von Anlagen, die mit Erdgas betrieben werden. Ausnahmen hiervon sind im Glossarabschnitt zum Thema „Anlagen, die mit Gas betrieben werden“ geregelt;
Der Abschluss von Verträgen vor Antragstellung ist nunmehr auch dann förderschädlich, wenn die Parteien ein Rücktrittsrecht und/oder eine auflösende Bedingung unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Förderung durch das BAFA vereinbaren. Planungsleistungen dürfen weiterhin bereits vor Antragstellung erbracht werden.
Änderungen zu Nummer 5.4 der Richtlinie (Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen)
Anpassung der Vorgaben zur Ermittlung der Amortisationszeit: Maßgeblich sind zukünftig die Kosten der förderfähigen Investition;
Ergänzung von Mindesteffizienzkriterien: Technologien, die alternativ über die Module 1 bis 3 gefördert werden könnten, sind als Einzelmaßnahmen in Modul 4 nur noch dann förderfähig, wenn sie die in den Merkblättern der Module 1 bis 3 geforderten Mindesteffizienzkriterien erfüllen;
Anpassungen an den Vorgaben für die Referenzbetrachtung zur Ermittlung des CO2-Einsparpotenzials und der förderfähigen Kosten:
Anlagen dürfen nur noch miteinander verglichen werden, wenn diese hinsichtlich des maximalen Systemnutzens annähernd identisch sind;
Anlagenvergleiche, die auf einer Skalierung des Systemnutzens beruhen, sind nicht mehr zulässig;
Elektrische Energie kann, sofern diese ausschließlich aus der Umwandlung eines erneuerbaren Energieträgers stammt, unter bestimmten Voraussetzungen als erneuerbarer Energieträger anerkannt werden; Weiteres hierzu ist dem Glossar zum Förderprogramm zu entnehmen.
Wenn im Rahmen der Umsetzung eines Vorhabens, für das eine Förderung beantragt wird, auf dem gleichen Betriebsgelände des antragstellenden Unternehmens zusätzlich eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wind-, Wasserkraft oder Solarstrahlung errichtet wird, kann die mit dieser Anlage erzeugte elektrische Energie unter bestimmten Voraussetzungen als erneuerbar betrachtet und bei der Berechnung des CO2-Fördedeckels mit einem CO2-Faktor von 0 angesetzt werden. Weitere Details zu dieser Regelung können dem aktualisierten Glossar entnommen werden, welches am 1. Oktober 2022 veröffentlicht wird. Die Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie selbst sind aber weiterhin von einer Förderung weitestgehend ausgeschlossen.
Sämtliche Informationen zum Förderprogramm sowie zur Antragstellung finden Unternehmen und Interessierte unter folgenden Links:
Für die Beantragung eines direkten Zuschusses (BAFA): www.bafa.de/eew
Für die Beantragung eines Tilgungszuschusses in Verbindung mit einem Kredit (KfW): www.kfw.de/295
Anträge für die Förderung von Transformationskonzepten können über den Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH gestellt werden: https://foerderportal.bund.de/easyonline/